14.3. 14.3.1. Von den Einkünften werden abgezogen die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selbst trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen nach den §§ 35 - 40 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (§ 40 Abs. 1 lit. i StG). Der gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG aufzurechnende Selbstbehalt von 5 % berechnet sich wie folgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2013, Ziff. 21, S. 26.): (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 20) x 5 95