14. 14.1. In Abweichung von der Selbstdeklaration berücksichtigte die Vorinstanz anstelle der geltend gemachten Krankheitskosten von CHF 2'364.50 lediglich CHF 1'074.00 und nahm im gleichen Umfang eine Aufrechnung vor. Die Vorinstanz akzeptierte somit den Selbstbehalt gemäss Abrechnung der Krankenkasse von CHF 875.65, die selbst bezahlten Zahnarztkosten von CHF 68.20 sowie die Brillenfassung von CHF 130.00, nicht aber die Krankenkassenprämien von CHF 1'290.65. 14.2. Der Rekurrent beantragte sowohl in der Einsprache wie auch im Rekurs, die Krankheitskosten seien gemäss eingereichter Steuererklärung zu akzeptieren.