13.2. Die Vorinstanz liess nur zwei Kinderabzüge für I._____ (geb. tt.mm.jjjj) und AB._____ (geb. tt.mm.jjjj) von zusammen CHF 12'800.00 zum Abzug zu. Diese Kinderabzüge sind unbestritten. Für N._____ und O._____ wurde kein Kinderabzug gewährt ("gm VP kein Kinderabzug"). 13.3. Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a StG wird der Kinderabzug für unter elterlicher Sorge stehende Kinder gewährt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 42 StG N 16). Der Kinderabzug wird auch für volljährige Kinder gewährt. Zusatzerfordernis ist allerdings, dass sich diese Kinder noch in Ausbildung befinden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 42 StG N 24).