12.4. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als gesetzeskonform. Sodann liegt keine Doppelbesteuerung vor, zumal in der Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 vom 20. Dezember 2021 weder ein Ertrag noch Vermögenswerte aus Erbschaft veranlagt worden sind. 12.5. Der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet und abzuweisen. - 34 - 13. 13.1. Der Rekurrent führte in der Steuererklärung in der Rubrik "Minderjährige Kinder oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten" folgende Kinder, welche im gleichen Haushalt leben, auf: