12.3.4. Obwohl die Erbteilung erst im Jahr 2014 erfolgt ist, sind gemäss § 10 Abs. 1 StG die Vermögenswerte und -erträge aus dem Nachlassvermögen der am 18. April 2013 verstorbenen K._____ (sel.) bereits im Jahr 2013 bzw. per 31. Dezember 2013 anteilig dem Rekurrenten zuzurechnen. Weder bestand ein Zweifel über seine Erbberechtigung, noch seinen Erbanteil. Zu Recht erfasste die Vorinstanz beim Rekurrenten im Jahr 2013 CHF 2'810.00 als Ertrag aus unverteilter Erbschaft und CHF 43'922.00 (satzbestimmend CHF 62'746.00, gewichtet ab 19. April 2013) als Restanspruch aus dem Darlehen gegenüber J._____.