Die anteilige Besteuerung betrifft das Nachlassvermögen zwischen Erbgang und Erbteilung. Vermögenswerte oder Schulden des Nachlassvermögens, die durch Erbteilung auf die einzelnen Erben übertragen worden sind, werden fortan steuerlich dem erwerbenden Erben zugerechnet. Dies betrifft sowohl objektive als auch subjektiv partielle Erbteilungen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 10 StG, N 5).