12.3.3. Vermögenswerte und -erträge des Nachlassvermögens werden den einzelnen Erben anteilsmässig zugerechnet. Die Anteile bestimmen sich nach Massgabe der Erbquoten gemäss letztwilliger Verfügung oder gemäss gesetzlicher Erbfolge. Zum anteilig besteuerten Nachlassvermögen zählen alle Vermögenswerte (Aktiven) und Schulden (Passiven einschliesslich Erbgangsschulden) der verstorbenen Person (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 10 StG N 3). Die anteilige Besteuerung betrifft das Nachlassvermögen zwischen Erbgang und Erbteilung.