12.3.2. Der Rekurrent rügte, der Betrag von CHF 62'746.00 sei erst am 4. Januar 2014 ausbezahlt worden, weshalb eine Besteuerung im Jahr 2013 nicht korrekt sei. Die Vorinstanz habe die Zahlung sowohl im Jahr 2013 wie auch im Jahr 2014 berechnet, was völlig unzulässig sei und gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstosse. - 33 -