11.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 12. 12.1. 12.1.1. Am 18. April 2013 ist K._____, [...] des Rekurrenten, verstorben. Die Erbschaft setzte sich zusammen aus den Aktiven und Passiven gemäss Erbteilungsvereinbarung vom tt.mm.2014 von netto CHF 837'250.45 - 31 - zuzüglich ein Restguthaben aus dem Willensvollstreckermandat von CHF 9'764.60 gemäss Schreiben vom 8. April 2014.