11.2. Das Verrechnungssteuerguthaben gilt als Guthaben im Sinne einer Forderung auf eine Geldleistung gegenüber einem Dritten bzw. als bewegliches Vermögen und unterliegt dementsprechend der Vermögenssteuer (§ 46 Abs. 1 StG, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 46 StG N 10). Das Verrechnungssteuerguthaben des Rekurrenten ist daher steuerpflichtig. 11.3. Der Rekurrent deklarierte selbst einen Rückerstattungsanspruch von CHF 1'568.00. Die Vorinstanz erfasste diesen in der Veranlagung mit CHF 1'567.00. Die Rundungsdifferenz fiel offensichtlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen aus. Die Veranlagung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.