Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Der Gesundheitszustand konnte aber von vornherein keine Bedeutung haben für die hier entscheidende Frage, ob die Beschwerde aussichtslos war. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und inwiefern die von ihnen eingereichten Unterlagen geeignet gewesen sollten, zu einer anderen Beurteilung der Aussichtslosigkeit zu führen. Damit ist die Rüge unbegründet."