"3.3 Betreffend das Wiedererwägungsgesuch erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe weder substanziert geltend gemacht, dass sich sie Umstände seit den kürzlich ergangenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wesentlich geändert hätten, noch habe er Tatsachen oder Beweismittel angeführt, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Dazu meint der Beschwerdeführer, es hätten sehr wohl wesentliche neue Umstände vorgelegen, was er nachgewiesen habe. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert.