herein nicht einzutreten. Weder machte der Beschwerdeführer substanziiert geltend, dass sich die Umstände seit den kürzlich ergangenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts wesentlich verändert hätten, noch führte er erhebliche Tatsachen und Beweismittel an, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren (BGE 136 II 177 E. 2.1). Unter diesen Umständen erwies sich eine förmliche Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs, auf das mit der erneuten Aufforderung zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Ergebnis nicht eingetreten wurde, als entbehrlich.