8.3. Die auf den Rekurrenten lautenden Konti wurden zu Recht dem Rekurrenten als Vermögen zugerechnet, zumal allein aufgrund bankenrechtlicher Vorschriften davon ausgegangen werden muss, dass der Rekurrent als Kontoinhaber am Vermögen wirtschaftlich Berechtigter war. Sodann wurde von ihm auch nicht nachvollziehbar ein Treuhandverhältnis nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz die entsprechenden Vermögenswerte dem Rekurrenten zugerechnet hat, ist das nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen."