gerichts vom 27. Juni 2019 (2C_605/2019), keine wesentlichen Änderungen und Neuerungen hinzugekommen, weshalb sich hier der Verweis auf die dortige Beurteilung rechtfertigt. Das gilt umso mehr, als der Rekurrent und die Beigeladene im vorliegenden Rekursverfahren wieder dieselben Argumente und Beweismittel eingereicht haben, welche bereits der genannten gerichtlichen Beurteilung zu Grunde lagen. 10.5.2. Das Spezialverwaltungsgericht hielt mit Urteil vom 20. September 2018 (3-RV.2018.81) folgendes betreffend gerügte Aufrechnungen des Wertschriftenertrags sowie der Wertschriften und Guthaben fest: