Die Bescheinigungspflicht bezieht sich auf das gesamte in ihrem Besitz oder in ihrer Verwaltung befindliche Vermögen des Steuerpflichtigen und die daraus fliessenden Erträge. Treuhandverhältnisse werden von den Steuerbehörden nur anerkannt, wenn diese einwandfrei nachgewiesen sind, wobei der schriftliche Treuhandvertrag mit Namen und Adresse des Treugebers vorzulegen ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 183 StG N 18 f.).