Als Zins gilt im Sinne des subjektiven Herkunftsprinzips jedes Entgelt für die Überlassung einer Geldsumme, welches nach der Zeit und als Quote der Geldsumme in Prozenten berechnet wird und keine Tilgung des Guthabens bewirkt. Vermögenserträge auf Kapitalanlagen (Bankkonti, Festgelder, Obligationen, Schuldbriefe, Obligationen mit Einmalverzinsung, derivative Finanzinstrumente oder Token usw.) und auf Beteiligungspapieren werden im Zeitpunkt der Fälligkeit als Einkommen besteuert, und zwar brutto, auch wenn sie verrechnungssteuerpflichtig sind, dem Gläubiger also nur der Nettoertrag nach Abzug der Verrechnungssteuer ausbezahlt wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.