9.3. 9.3.1. Gemäss Ziffer 10., S. 18, Wegleitung zur Steuererklärung 2013, können als Berufskosten die unmittelbar notwendigen Auslagen abgezogen werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberseite getragen werden. Zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes gewährt. Dieser Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000.00 und maximal CHF 4'000.00 (Ziffer 10.2., S. 19., Wegleitung zur Steuererklärung 2013). Wer höhere, tatsächliche Auslagen als die anrechenbare Pauschale geltend macht, muss die Berufskosten in vollem Umfang nachweisen.