Sofern die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der unselbständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer (§ 12 StGV). Da sich die StGV zu Abzügen hinsichtlich Nebenerwerb und/oder weiteren Vergütungen nicht äussert, ist auf Art. 10 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 1993 (BkV) abzustellen. Dieser lautet mit der Marginale "Nebenerwerb" (Art. 10) wie folgt: - 25 -