9.2.3. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden die Berufskosten gemäss § 35 StG abgezogen. Als Gewinnungskosten abziehbar sind grundsätzlich bloss die effektiven Auslagen. Für die Berufskosten nach Abs. 1 lit. a - c legt der Regierungsrat allerdings Pauschalansätze fest; in den Fällen von Absatz 1 lit. a und c steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 StG). Sofern die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern der unselbständig Erwerbenden dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer (§ 12 StGV).