8.4. Die Vorinstanz hat den pauschal geltend gemachten betrieblichen Aufwand der Beigeladenen bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Coiffeuse von CHF 40.00 um monatlich CHF 15.00 auf CHF 25.00 reduziert. Angesichts der Tatsache, dass die Beigeladene keinen einzigen Beleg zum Nachweis ihrer Aufwendungen einreichte, ist die Gewährung eines monatlichen Abzugs von CHF 25.00 bereits grosszügig. Das Spezialverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, in den Ermessensbereich der Vorinstanz einzugreifen und eine Änderung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen vorzunehmen.