Falsch im vorliegenden Einspracheentscheid ist einerseits die Abweisung anstelle des Nichteintretens bei formellen Mängeln. Eine Nichtigkeit ist damit nicht gegeben. Zudem kann die Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht geheilt werden, da sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen. Die gerügte Nichtigkeit liegt nicht vor, womit der Rekurs in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist. Hingegen ist die Verletzung der Begründungspflicht bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. - 20 - 7. 7.1. Folgende Positionen sind umstritten: