Bei einer Gehörsverletzung wird der fehlerhafte Einspracheentscheid anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig (vgl. AGVE 2000, S. 159). Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nur nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn es offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.