Die Vorinstanz hätte nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auf die Einsprache teilweise eintreten und die angefochtene Steuerveranlagung nochmals überprüfen müssen. Das korrekte Dispositiv hätte somit gelautet: "Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf […]". Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wurde von der Vorinstanz verletzt, da eine Begründung im Einspracheentscheid fehlt.