6.7. 6.7.1. Vorliegend hat der Rekurrent seinen Einsprachewillen klar kundgetan. Obwohl der Rekurrent seinen uneingeschränkten Einsprachewillen gegen die definitive Steuerveranlagung 2013 deutlich gemacht hat, hat die Vorinstanz die Einsprache abgewiesen, ohne sie materiell zu prüfen, da die formellen Anforderungen an eine Einsprache nicht erfüllt worden seien. Hätten Antrag und Begründung vollständig gefehlt, hätte auf die Einsprache aber nicht eingetreten werden dürfen.