Die Steuerkommission konnte jedoch mangels Antrags und Begründung zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung nicht wissen, dass die Beschwerdeführer lediglich gegen die ermessensweise Festsetzung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgehen wollten. Sie hätte somit auf die Einsprache teilweise eintreten und die angefochtene Steuerveranlagung nochmals überprüfen müssen, mit Ausnahme der ermessensweise festgesetzten Werte. Das korrekte Dispositiv hätte somit gelautet: Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf […]".