Damit richtete sich ihre Einsprache aber nur gegen die teilweise Ermessensveranlagung. Eine solche Einsprache bedingt aber als Prozessvoraussetzung eine Begründung und die Bezeichnung allfälliger Beweismittel. Da beides fehlte, hätte auf die Einsprache – und zwar unabhängig davon, ob diese fristgerecht war oder nicht – ohne Nachfristansetzung nicht eingetreten werden dürfen.