Schliesslich nahm er noch Bezug auf die vom Gemeindesteueramt eingeforderten Unterlagen betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auf den Umstand, dass er keine Buchhaltung führt. Auch die vorliegende Beschwerde beschränkt sich, neben den Ausführungen zur Replik und dem geänderten Dispositiv, auf die Kritik an der Erhöhung des steuerbaren Einkommens. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführer nur mit der ermessensweisen Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht einverstanden waren. Damit richtete sich ihre Einsprache aber nur gegen die teilweise Ermessensveranlagung.