2.4. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Einsprache vom 28. Januar 2017 lediglich festgehalten, dass gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2014 fristgerecht Einsprache erhoben werde. Die Einsprache enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Im Rekurs vom 13. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer 1 einleitend Stellung zum Vorhalt der verpassten Einsprachefrist. Danach legte er umfassend seine Sicht zur Vorgeschichte des Streitfalls dar. Schliesslich nahm er noch Bezug auf die vom Gemeindesteueramt eingeforderten Unterlagen betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und auf den Umstand, dass er keine Buchhaltung führt.