2.3. Vorliegend hat die Steuerkommission H. jedoch nicht in vollem Umfang eine ordentliche Veranlagung vorgenommen. Mit Bezug auf die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit hat die Steuerkommission, nachdem sie den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert hatte, Belege zu dieser Tätigkeit einzureichen, eine teilweise Ermessensveranlagung vorgenommen. § 193 Abs. 3 StG, welcher mit Art. 48 Abs. 2 StHG übereinstimmt, sieht vor, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur - 18 -