"II. 2.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) muss die Einsprache schriftlich abgefasst und unterzeichnet sein. Weiterer Formerfordernisse, insb. eines Veranlagungsantrages oder einer Begründung bedarf es nicht. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ist es den Kantonen verwehrt, zusätzliche Formerfordernisse aufzustellen (MARTIN ZWEI- FEL/SILVIA HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar StHG, Art. 48 N 18). Damit widerspricht § 193 Abs. 1 StG mit seinen Antrags- und Begründungserfordernissen dem StHG.