6.6. 6.6.1. Gemäss § 193 Abs. 1 StG muss die Einsprache einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Zudem soll die Einsprache eine Begründung enthalten. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung werden folgende Anforderungen an eine Einsprache gestellt (WBE.2017.450, VGE vom 30. November 2017):