Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die formellen Anforderungen an die Einsprache nicht erfüllt und die eingereichten Beweismittel nicht von steuerlicher Relevanz seien. Konkret sei nicht ersichtlich, gegen welche einzelnen Punkte sich die Einsprache richte. In der Folge wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Es ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist. Dass eine Steuerbehörde materiell von der Auffassung des Steuerpflichtigen abweicht, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vorliegend ist die Vorinstanz jedoch nicht auf die materiellen Rügen eingegangen und hat die Einsprache wegen formeller Mängel abgewiesen.