6.5.6. Die Begründung im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 umfasste drei Seiten. Die Steuerkommission äusserte sich einerseits zu den Gesuchen um Ausstand und um unentgeltlichen Rechtsbeistand, andererseits zum Vereinsverhältnis. Zu den eingereichten Unterlagen hielt die Vorinstanz fest, dass diese "keinen Nachweis resp. sachspezifischen Hinweise für die – gemäss [den] Aussagen [des Rekurrenten] – falsch vorgenommene Veranlagung liefern." Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass die formellen Anforderungen an die Einsprache nicht erfüllt und die eingereichten Beweismittel nicht von steuerlicher Relevanz seien.