Diese sind nicht zu beurteilen und auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten wird folglich nicht weiter eingegangen. Die restlichen Unterlagen stellen geeignete Beweismittel dar. 6.5.5. Die Vorinstanz lehnte eine Befangenheit der Mitglieder der Steuerkommission und des Gemeinderates ab, da keine Vorbefassung gemäss § 16 Abs. 1 lit. c VRPG vorliege. Sie entschied, der Rekurrent müsse für einen Rechtsvertreter selbst besorgt sein und die Ausführungen zum Verein C._____ bzw. Vereinen im Allgemeinen seien nicht bestimmten Punkten in der Veranlagung zuzuordnen. - 17 -