und das veranlagte Bargeld/Edelmetall sei gar nicht vorhanden. Im Nachtrag zur Einsprache rügte der Rekurrent die vorgenommenen Korrekturen betreffend selbständige Erwerbstätigkeit, Wertschriftenertrag, Berufsauslagen, Krankheits- und Unfallkosten und Kinderabzug. 6.5.4. Die Vorinstanz unterbreitete dem Rekurrenten mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Möglichkeit zur Präzisierung der Anträge und deren Begründung, welche der Rekurrent nutzte und eine Eingabe und Beweismittel einreichte. Der Rekurrent beantragte, die Steuerveranlagung sei wie folgt anzupassen: