6.5.3. Weiter machte der Rekurrent im Rekurs geltend, die Vorinstanz verletze mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Begründungspflicht und begehe eine Rechtsverweigerung, zumal sich die Begründung auf eine halbe Seite beschränke und die Vorinstanz sich weder mit seinen Argumenten noch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandersetze. Der Einspracheentscheid sei aufgrund dieser Fehlerhaftigkeit nichtig. Der Rekurrent hielt weiter fest, es fehlten entgegen der vorinstanzlichen Behauptung weder Bank- noch Postkonti, verwies auf die Statuten der Vereine C._____ und D._____ und nannte als Grund für die veränderten Vermögensverhältnisse die Schenkungen an ebendiese.