6.5.2. Dabei verkennt der Rekurrent, dass die Veranlagungsverfügung erst am 20. Dezember 2021 eröffnet worden ist und im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 6. Oktober 2021 noch kein Anfechtungsobjekt vorlag. Die Vorinstanz nahm hingegen die fristgerecht eingereichte Einsprache vom 27. Januar 2022 mit dem Titel "gegen die falsche definitive Steuerveranlagung 2013" entgegen und beurteilte diese mit dem angefochtenen Einspracheentscheid.