Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich das Gericht mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt (Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2021, 1B_579/2020, Erw. 3.). 6.5. 6.5.1. Der Rekurrent machte in der Einsprache geltend, die Vorinstanz habe nie einen formellen Entscheid über die Einsprache vom 6. Oktober 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 gefällt, womit sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.