6.3.2. In der Veranlagungsverfügung vom 20. Dezember 2021 stellten die Details zur Veranlagungsverfügung und die Abweichungsbegründung zusammen eine genügende Begründung dar, um zu erkennen, bei welchen Positionen die Vorinstanz von der Selbstdeklaration abgewichen ist. So lässt sich der - 14 - Verfügung entnehmen, dass Korrekturen betreffend Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit, Ertrag aus Wertschriften, Ertrag aus unverteilter Erbschaft, Berufsauslagen, Kinderabzug, Krankheits- und Unfallkosten, Schulden, und Vermögenswerte vorgenommen worden sind. Die Begründungspflicht wurde nicht verletzt.