Selbst wenn sich der vorinstanzliche Entscheid als falsch erweisen sollte, wäre er aus prozessökonomischer Sicht nicht aufzuheben und entsprechend auch nicht an die Vorinstanz zur Beurteilung zurückzuweisen, da der Rekurrent mit vorliegendem Rekurs bereits sämtliche zur Beurteilung notwendigen Argumente und Beilagen eingereicht hat. Vielmehr ist der Rekurs durch das Spezialverwaltungsgericht zu beurteilen. 6.3. 6.3.1. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Steuererklärung ab, gibt sie die Abweichungen der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt (§ 191 Abs. 2 StG).