6.2.2. Der Rekurrent rügt die Verletzung der Begründungspflicht im Sinne des rechtlichen Gehörs, des Verbots auf Rechtsverweigerung bzw. des Rechts auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie nach Art. 6 EMRK (siehe hiervor Erw. 5.3.). Das Spezialverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Abweisung der Einsprache durch die Steuerkommission Z._____ rechtmässig ist.