6.2. 6.2.1. Der Rekurrent macht die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geltend, indem sie "einfach abgeschriebene theoretisch-juristische Ausführungen" gemacht habe, die mit seinem Fall in keinen Zusammenhang stünden. Die Begründung der Vorinstanz bestehe aus einem Satz mit 15 Wörtern und sei "absolut rechtsungenüglich". Der angefochtene Entscheid begnüge sich mit einer knappen Seite und setze sich überhaupt nicht mit den Argumenten des Rekurrenten auseinander, sondern ignoriere diese "schnöd". Die Vorinstanz habe die Grund- und Menschenrechte des Rekurrenten permanent zutiefst verletzt. - 13 -