5.3. Der Rekurrent rügt die "eklatante Mangelhaftigkeit + grausame Ignoranz [ihrer] Person + Rechte" des angefochtenen Einspracheentscheids sowie pauschal die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids zu diesem Streitthema verfassungsmässige Rechte oder sonst wie kantonales oder Bundesrecht verletzten sollten, lässt sich den Ausführungen im Rekurs nicht entnehmen.