Der Rekurrent ist Jurist und muss sich aufgrund seiner Ausbildung und den zahlreichen geführten Prozessen (Rekursbeilage 67/93) den zu erfüllenden formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel bewusst sein. Eine solche Fristerstreckung kann daher nicht gewährt werden. Hingegen sind bis zum Entscheid eingehende Eingaben im Rahmen der Offizialmaxime zu berücksichtigen.