Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (Bundesgerichtsurteil 1P.254/2005 vom 30. August 2005 Erw. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 Erw. 2; 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 Erw. 3).