4.5. Ohnehin kann die Rechtsmittelfrist durch das Gesuch um Fristerstreckung für die Ergänzung des Rekurses nicht verlängert werden. Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255 f.). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.