4.4. Der Rekurrent verwies in seinem Rekursantrag, Ziff. 1.1., auf die Steuererklärung 2013 und beantragte, die Steuerveranlagung sei aufzuheben und Einkommen und Vermögen auf die vom Rekurrenten und der Beigeladenen deklarierten Zahlen (steuerbares Einkommen CHF 17'391.00 und steuerbares Vermögen CHF 0.00) festzulegen. Er führt im Rekurs eine Auflistung der Ausgaben, Einnahmen sowie des Vermögens auf. Der vom Rekurrenten verfasste Rekurs genügt den formellen Anforderungen. Er wurde fristgerecht eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein Anlass und kein Anspruch auf Fristansetzung zur Ergänzung des Rekurses.