An einer gültigen Rekursbegründung fehlt es aber, wenn bloss auf die Steuererklärung verwiesen wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 20). Im Gegensatz zum Antrag handelt es sich bei der Einreichungspflicht von Beweisanträgen und Beweismitteln um Ordnungsvorschriften. Die Beweisanträge und Beweismittel können daher noch nachträglich, d.h. nach Einreichung des Rekurses oder nach Ablauf einer gerichtlich angesetzten Frist, gestellt bzw. eingereicht werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 24). - 11 -