4.3. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 StG). Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen (AGVE 1987, S. 422). Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten (§ 196 Abs. 3 StG). An die Begründung werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, es wird mithin eine Auslegung "pro Gültigkeit" angestrebt (AGVE 1994, S. 346 mit weiteren Hinweisen). An einer gültigen Rekursbegründung fehlt es aber, wenn bloss auf die Steuererklärung verwiesen wird (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 20).